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EU-Verordnung zur elektronischen Signatur kurz erklärt

Zusammenfassung4 Min. Lesezeit

Wir haben für Sie die häufig gestellten Fragen zum Thema eIDAS und Rechtsgültigkeit von elektronischen Signaturen zusammengefasst und beantwortet. 

Inhaltsverzeichnis

Elektronische Signaturen sind in Deutschland und der EU 100% rechtsgültig, wenn diese von einem vertrauenswürdigen Anbieter erstellt wurden. Doch wer setzt hier die Richtlinien und was hat es mit eIDAS auf sich? Wir haben für Sie die häufig gestellten Fragen zum Thema eIDAS und Rechtsgültigkeit von elektronischen Signaturen zusammengefasst und beantwortet.

Was ist eIDAS?

Die Abkürzung eIDAS steht für electronic IDentification, Authentication and trust Services. Diese EU-Verordnung regelt den Umgang mit elektronischen Signaturen. Für die allermeisten Unternehmens- und Verbrauchertransaktionen in der EU ist keine besondere Art der elektronischen Signatur vorgeschrieben. Allerdings setzen einige Transaktionen—je nach dem geltenden nationalen Recht—eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur voraus. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, sich freiwillig für eine dieser Signaturarten zu entscheiden, da sie mehr Sicherheit und eine zuverlässigere Authentifizierung bieten.

In Deutschland zum Beispiel sieht das Gesetz vor, dass die qualifizierte Signatur für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

  • Vertrieb von Verbraucherkrediten

  • Arbeitsverträge für Zeitarbeitskräfte

Außerdem ziehen einige Branchen, insbesondere Banken und Gesundheitsdienstleister, aus „kulturellen" Gründen digitale Signaturen vor. Die Berücksichtigung dieser Technologie in den nach eIDAS empfohlenen Standards für fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen könnte diesen Trend verstärken.

Was haben Unternehmen von der eIDAS-Verordnung?

Die eIDAS-Verordnung schafft eine klarere Rechtsgrundlage für elektronische Transaktionen. Zumindest theoretisch dürfte dies den grenzüberschreitenden E-Commerce und die Digitalwirtschaft fördern.

Voraussichtlich wird die Nachfrage von Unternehmen nach Vertrauensdiensten und sicheren Plattformen für elektronische Signaturen wie Docusign steigen. Da eIDAS den Vertrauensdiensteanbietern die Nutzung von Cloud-Technologien ermöglicht, können Kunden elektronische Signaturen unterwegs per Smartphone oder Tablet erstellen und überprüfen. Das beschleunigt Prozesse und erhöht die Produktivität. Diese Entwicklung könnte die digitale Transformation der Unternehmenswelt in Deutschland und in der EU vorantreiben.

Besonders seit der COVID-19 Pandemie sind Remote-Transaktionen wichtiger den je. Unternehmen die es Kunden ermöglichen Verträge ohne manuelle Prozesse zu unterschreiben sind daher klar im Vorteil.

Wie hat sich Docusign auf eIDAS vorbereitet?

Im November 2015 übernahm Docusign das elektronische Signaturgeschäft von OpenTrust (jetzt IDnomic). Dadurch können wir Kunden, die Transaktionen innerhalb der EU durchführen, nun sämtliche Arten elektronischer Signaturen anbieten, die in der eIDAS-Verordnung definiert sind—auch fortgeschrittene und qualifizierte Signaturen.

Die Standards-Based Signatures-Technologie von Docusign basiert zudem auf den in eIDAS empfohlenen technischen Standards für elektronische Signaturen, darunter digitale Technologiestandards (X.509 PKI, PAdES, XAdES und CAdES sowie andere Standards nach ETSI, CEN und ANSI). Docusign eSignature ermöglicht es Unternehmen, Verträge und Dokumente schnell und sicher elektronisch zu signieren.

Wie erstellt man eine elektronische Signatur?Blog lesen

Einheitliche Standards in Europa dank eIDAS

Elektronische Signatur

  • Erfüllt Textformerfordernis ( § 126b BGB)

  • Zulässig als Beweismittel im Rechtsstreit (vgl. Art. 25 Abs. 1 und ErwGr 49 eIDAS-VO)

Fortgeschrittene Signatur

  • Erfüllt Textformerfordernis (§ 126b BGB)

  • Möglichkeit der Identifizierung des Unterzeichners

  • Leichtere Prüfung der Gültigkeit im Falle eines Rechtsstreits

  • Verbesserter Schutz gegen nachträgliche Veränderung

Qualifizierte Signatur

  • Erfüllt gesetzl. Schriftformerfordernis (§ 126 BGB)

  • Gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift

  • Gesteigerte Beweiskraft, wie Privatkunde (§ 371a Abs. 1 ZPO)

Erfahren Sie mehr über Docusign, insbesondere über eIDAS und die Rechtsgültigkeit der elektronischen Signatur in unserem kürzlich stattgefunden Online Event Discovering Docusign. Hier geht es zur praktischen On Demand Version

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