Verbindliches Angebot
Was zeichnet ein Angebot als verbindlich aus und worin liegen die Unterschiede zu unverbindlichen Angeboten? All das erklären wir hier. Jetzt weiterlesen!
Nach deutschem Recht gilt, dass ein Angebot verbindlich ist und bei Annahme zu einem Kaufvertrag führt. Doch nicht immer sind diese Rechtsgeschäfte verbindlich – mit sogenannten Freizeichnungsklauseln können Sie sich Freiräume schaffen. Was Sie darüber wissen müssen und was es zu beachten gilt, verraten wir Ihnen hier.
Was ist ein verbindliches Angebot?
Angenommen, Sie führen ein Möbelgeschäft und möchten einen Schrank verkaufen, werden Sie zunächst ein Angebot erstellen. Das bedeutet, Sie stellen den Schrank in Ihrem Laden oder online in Ihrem Shop aus. Dazu geben Sie eine Beschreibung des Möbelstücks ab und beziffern es mit einem Preis. Nun warten Sie darauf, dass eine Kundin oder ein Kunde vorbeikommt oder online auf Ihr Angebot klickt und es annimmt.
Mit der Ausstellung und Bepreisung Ihres Schranks haben Sie Ihre Willenserklärung abgegeben, diesen Gegenstand zu verkaufen. Damit sind Sie nun nach (BGB) §145 rechtlich an das von Ihnen abgegebene Angebot gebunden und müssen die versprochenen Bedingungen einhalten. So entsteht ein verbindliches Angebot.
Wann ist ein Vertrag gültig?
Nun kommt eine Kundin zu Ihnen in den Laden und interessiert sich für den Schrank. Wenn Sie Ihr Angebot zu den genannten Bedingungen annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande. Die Kundin verpflichtet sich damit, Ihnen den genannten Preis dafür zu zahlen. Sie übergeben den Schrank unter vereinbarten Lieferbedingungen oder zum Selbstabholen, wie Sie es vorab ausgeschrieben haben. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen und dann ausgeführt, wenn der Verkäufer und die Kundin ihre Pflichten erfüllen.
Hier dreht sich alles um Angebot und Annahme. Ein Vertrag in Papierform bzw. elektronischer Form gilt als abgeschlossen, wenn er von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde. In besonderen Fällen bedarf es bei rechtsgültigen Verträgen nur einer Willenserklärung. Hierbei handelt es sich um einseitige Verträge, die zum Beispiel beim Testament oder bei einer Kündigung zum Einsatz kommen.
Verbindliches und unverbindliches Angebot
Bleiben wir bei unserem Beispiel vom Möbelhändler, um das unverbindliche Angebot zu veranschaulichen. Wir gehen davon aus, dass der Möbelhändler ein Ausstellungsstück im Laden hat, aber aufgrund von Lieferschwierigkeiten noch keinen festen Liefertermin angeben kann. Da sein Angebot verbindlich ist, braucht er hier eine Möglichkeit, eine unverbindliche Angabe zu machen. Hierzu dienen sogenannte freibleibende Angebote. Der Händler kann zwar einen festen Preis und einige Vertragsbedingungen festlegen, bei der Lieferung jedoch eine Klausel angeben, wie: Lieferung bis 1. Dezember (ohne Obligo) .
Ähnliche Formulierungen kennt man auch aus Supermarkt-Prospekten. Hier heißt es häufig: Nur solange der Vorrat reicht. Auch dies ist eine Möglichkeit, ein rechtsgültiges Angebot zu machen, jedoch mit gewissen Vorbehalten zu relativieren. Hierin liegt der Unterschied zwischen einem verbindlichen und unverbindlichen Angebot.
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Haftungsausschluss: Die hier geäußerten Meinungen und Informationen dienen lediglich allgemeinen Informationszwecken und sollten nicht als rechtliche Beratung verstanden werden. Bei rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
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